Festbewirtung Mucke
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Festbewirtung Mucke  
Inh. Christian Mucke
Schoßbergstr.23, 
65201 Wiesbaden

Punkt 01 - 17 / Stand 20.02.2024

 


01) Mietobjekte:
WC- Wagen / Container/Kühlwagen und Eventmaterial werden vom Vermieter zur Nutzung ihrer Bestimmung nach auf privaten oder öffentlichen Veranstaltungen für einen begrenzten Zeitraum an den Mieter überlassen.
Die Mietobjekte werden dem Mieter in einwandfreien Zustand übergeben. Eventuelle Vorschäden müssen auf einem Übergabeprotokoll vermerkt werden und vom Vermieter bestätigt werden.


02) Bestellung / Stornierung :
Bestellungen von Mietobjekten haben schriftlich zu erfolgen und werden schriftlich durch den Vermieter bestätigt.
Erst nach Bestätigung durch den Vermieter gilt der Mietvertrag als geschlossen.
Storniert der Mieter seine Anmietung gelten folgende Storno- Gebühren:
30- 21 Tage vor Miet-Termin -50%des Mietpreises
20- 29 Tage vor Miet-Termin- 50% des Mietpreises
19- 10 Tage vor Miet-Termin- 100% des Mietpreises
09- 01 Tage vor Miet-Termin- 100% des Mietpreises
Bei der Berechnung der Storno ist immer das Datum der Bestätigung maßgebend.


03) Bereitstellungstermin:
Ein zugesagter Bereitstellungstermin ist für den Vermieter mit einer Toleranz von 2 Tagen verbindlich. Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn ihm der Vermieter das Mietobjekt spätestens mit zweitägiger Frist nach dem zugesagten Bereitstellungstermin nicht zum vertraglichen Gebrauch übergibt.
Der Vermieter kann von diesem Mietvertrag zurücktreten, wenn die Bereitstellung des Mietobjektes aus unvorhergesehenen Umständen unmöglich oder unzumutbar wird. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Nichtbereitstellung des
Mietobjektes sind ausgeschlossen.


04) Nichterfüllung:
Bei Nichterfüllung vor Mietantritt trägt der Mieter entsprechende Stornokosten (siehe unter Punkt 02).
Eine vorzeitige Rückgabe wird als Nichterfüllung des Mietvertrages angesehen und es werden mindestens 2/3 des entgangenen Mietpreises fällig.


05) Anlieferung / Abholung:
Bei Anlieferung des Mietobjektes durch den Vermieter hat der Mieter für eine freie Anfahrt und ausreichend Rangierfläche am Stellplatz zu sorgen.
Dies gilt auch bei der Abholung des Mietobjektes durch den Vermieter.
Eventuelle Wartezeiten bei An- bzw. Abholung werden extra berechnet.
Grundsätzlich muss bei der An- bzw. Abholung des Mietobjektes der Mieter oder ein Beauftragter anwesend sein.
Bei einer Abholung des Mietobjektes durch den Mieter gelten folgende Vorgaben u. Abmachungen:
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietobjekt in seiner Bauart bedingten einwandfreien Zustand. Eventuelle Schäden oder Beanstandungen müssen vor Abholung des Mietobjektes schriftlich festgehalten werden und durch den Vermieter / Mieter bestätigt werden.
Der Mieter hat für ein dem Mietobjekt entsprechendes zugelassenes Zugfahrzeug zu sorgen.
Der Mieter oder sein Beauftragter müssen mindestens 23 Jahre alt sein und eine gültige Fahrerlaubnis haben. Die Kfz- Papiere und die Fahrerlaubnis sind auf Verlangen dem Vermieter vorzuzeigen.
Bei der Abholung von einem zugelassenen Mietobjekt garantiert der Vermieter eine ausreichende Kfz- Versicherung.
Bei Mietobjekten mit 25km Beschränkung haftet der Mieter oder über das Zugfahrzeug (Traktor, landwirtschaftliche Zugmaschine, Zugmaschine) für eventuelle Schäden im Straßenverkehr.
Jeder entstandene Schaden am Mietobjekt ist umgehend dem Vermieter mitzuteilen.
Bei einem Unfall ist die zuständige Polizei hinzuzuziehen.
Eventuelle Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
Der Mieter tritt die Ihm zustehenden Schadenersatzansprüche an den Vermieter ab, soweit diese Ersatzansprüche das Mietobjekt und die damit verbundenen Rechte betreffen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die Dritten entstanden sind, soweit diese Schäden nicht durch die Versicherung gedeckt sind.


06) Auf- Abbau, Material:
Nach Aufbau des Mietobjektes durch Personal des Vermieters ist der Mieter oder sein Beauftragter zur Abnahme des Mietobjektes auf seine Einsatzbereitschaft berechtigt.
Dies betrifft auch die Einsatzbereitschaft der einzelnen WC-Kabinen u. Waschbecken.
Nach Abnahme ist vom Mieter o. seinem Beauftragten ein Übergabeprotokoll zu
unterschreiben. Sollten eventuelle Mängel o. Schäden bestehen so sind diese auf dem Übergabeprotokoll festzuhalten.
Sollte der Mieter o. sein Beauftragter nicht bei Fertigstellung zugegen sein und auf Ihr Recht der Abnahme verzichten geht der Vermieter von einer einwandfreien Übergabe aus.
Nach Abbau des Mietobjektes ist ebenfalls eine Abnahme durch den Mieter o. seinem Beauftragten erforderlich wobei eventuelle Beschädigungen auf dem Übergabeprotokoll festzuhalten sind.
Sollte der Mieter o. sein Beauftragter nicht anwesend sein u. es werden Schäden am Mietobjekt festgestellt so sind diese Schäden als gegeben hingenommen und vom Mieter zu zahlen.
Der Vermieter stellt zum Zwecke der Anschluss- Montage dem Mieter bis zu
30m Wasserschlauch bzw. 12m Abflussrohr zur unentgeltlichen Verfügung.
Für Material zum Anschluss an das Stromnetz hat der Mieter zu sorgen.


07) Anschlüsse Wasser, Abwasser, Strom:
Für geeignete Anschlüsse an das Wasser bzw. Abwassernetz
hat der Mieter zu sorgen. Dies gilt auch für das Stromnetz.
Dies gilt auch für etwaige Genehmigungen durch die Behörden.


08) WC- Wagen / Container mit Fäkalientank:
Für die fachgerechte Fäkalien- Entsorgung des Inhaltes bei Nutzung eines
WC- Wagens / Containers mit Fäkalientank hat der
Mieter vor Abholung Sorge zu tragen.


09) Schlüssel:
Mit der Übergabe erhält der Mieter einen Schlüssel für die Türen des Mietobjektes.
Dieser ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unaufgefordert wieder auszuhändigen. Bei Verlust oder Nichtrückgabe wird ein Betrag von 15,-€ netto pro Schlüssel fällig.


10) Reparaturen / Notdienst / Wartung / Wartungspersonal:
Für eventuelle Schäden am Mietobjekt haftet während der Mietzeit der Mieter.
Reparaturen werden von uns mit einem Stundensatz von 30,-€ pro Mitarbeiter berechnet.
Material u. Ersatzteile werden gesondert berechnet.
Notdienste mit Einsatzfahrzeug u. Mitarbeiter werden mit 150,-€ netto pro angefangene Stunde berechnet. Material und Ersatzteile werden gesondert berechnet.
Wird der Vermieter vom Mieter mit der Wartung (Reinigung, Wartung, Reparaturen) des/ der Mietobjekte beauftragt so entstehen dem Mieter, außer den Personal- u. Materialkosten, keine weiteren Kosten. Der Mieter muss lediglich für eine ausreichende Haftpflichtversicherung sorgen.


11) Eigentum:
Der Mieter darf das Mietobjekt weder veräußern noch verpfänden. Er darf es vielmehr nur zum Vertragszweck verwenden und muss es vor Zugriffen Dritter schützen
(z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
Von solchen Maßnahmen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich unter Überlassung der Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.
Der Vermieter macht alsdann seine Eigentumsrechte auf Kosten des Mieters geltend.
Sofern sich das Mietobjekt im Gewahrsam des Mieters, z.B. auf dessen Grundstück befindet, gestattet der Mieter dem Vermieter den Zutritt zur Inbesitznahme des Mietobjektes.
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch,
dem Betrieb und der Leistung des Mietobjektes ergeben, frei.


12) Reinigungspauschale, Unterhaltskosten, etc.:
Grundsätzlich erhebt der Vermieter eine Reinigungspauschale pro Mietobjekt.
Bei starker Verschmutzung (z.B. Reste o. Spuren von Kot, Urin, Erbrochenen, Müll) kann der Vermieter eine Pauschale von 100,-€ netto pro Mietobjekt erheben.
Kundenseitige Beschriftung muss abnehmbar sein und ist vom Kunden nach Mietende spurlos zu entfernen. Es dürfen keinerlei Plakate oder Beschriftungen am Mietobjekt ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden.
Eventuelle Beschädigungen durch Plakate oder Beschriftungen etc. am Mietobjekt werden dem
Mieter in Rechnung gestellt.
Eventuelle Reparaturen am Mietobjekt während der Mietzeit
müssen vom Vermieter genehmigt werden.
Für beschädigte Teile des Mietobjektes, sowie fehlende
Gegenstände hat der Mieter Ersatz zu leisten.


13) Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen
der für das Mietobjekt abgeschlossenen Versicherungen besteht.
Für die durch die Versicherung nicht abgedeckten Schäden beschränkt
sich die Haftung durch den Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Nichterfüllung und Vollzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden,
jedoch nur bis zur Höhe des Mietpreises.
Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen.
Für Folgeschäden aufgrund verminderter Gebrauchsfähigkeit durch technisches Versagen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.


14) Kündigung:
Die Mietzeit ist fest abgeschlossen und eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt dem Vermieter vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietentgelts in Verzug gerät oder ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.


15) Unwirksamkeitsklausel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


16) Sonstiges:
Sämtliche Vertragsabreden, auch Nebenabreden u. Vertragsänderungen, sowie Vereinbarungen mit Vertretern, Agenturen u. Mitarbeitern des Vermieters, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Der Vermieter behält sich vor, die Anmietung abzusagen, wenn Gründe eintreten, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Vermieters liegen, wie z.B. Nichterteilung o. Entziehung von Genehmigungen, höhere Gewalt, Unruhen, Streiks usw. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.


17) Gerichtsstand / Erfüllungsort:
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist der Sitz des Vermieters vereinbart.